Sie Planen einen Neu-, Um- oder Zubau?
Die Bauamtsabteilung der Gemeinde Steinbach am Attersee steht Ihnen gerne bei Fragen zur Verfügung! Gerne unter der Telefonnummer: +43 7663/255-14 Gebetsroither Martin
Bitte klären Sie vorab mit der Baubehörde ob eventuelle Bebauungsrichtlinien (Bebauungsplan, Dachvorsprung, Dachformen,…) für Ihr Grundstück zu beachten sind.
Da die Bürgermeisterin in der Regel Baubehörde erster Instanz lt OÖ Bauordnung 1994 §55 idgF. ist wird ersucht, bevor ein Bauvorhaben gestartet wird, um Kontaktaufnahme mit der Baubehörde um mögliche Bewilligungen eingeholt werden müssen, oder ob weitere Behörden (Naturschutz...) benötigt werden. Falls im Nachhinein ein Objekt eine Bewilligung fehlt, droht im Schlimmstenfalls ein Abbruchbescheid, und solche Fälle sollen unbedingt verhindert werden.
Wenn danach eine Idee in Form eines Vorabzug-Planes entstanden ist, wird der dieser bei uns am Bauamt mit dem Bausachverständigen und der Bürgermeisterin auf Technische Details und das Orts- und Landschaftsbild geprüft. Wenn der Plan für in Ordnung befunden wurde, steht einer erfolgreichen Einreichung nichts mehr im Wege.
Bitte die Einreichunterlagen mit einem vollständigen Ansuchen, Einreichpläne und wenn benötigt weiteren Unterlagen (AGWR – Datenblatt, Grundbuchauszug, …) mindestens 3 Wochen vor dem nächstmöglichen Bautag, wo unser Bausachverständige des Bezirksbauamtes Gmunden kommt, abzugeben. Da bei einer Bauverhandlung auch viele Fristen eingehalten werden müssen.
Wenn ein Einfachverfahren möglich ist, (alle Nachbarn auf den Einreichplänen Unterschreiben lassen) kann die Frist auf 1 Woche vor dem Termin mit dem Bausachverständigen, verkürzt werden.
In der Regel kommt ein Bausachverständige des Bezirksbauamtes Gmunden alle 4 Wochen. Auf nachfragen können die nächsten Termine gerne beim Bauamtsleiter unter der Telefonnummer 07663/255-14 nachgefragt werden.
Nach erfolgreicher Baubewilligung, und rechtskräftigen Baubescheid ist ein Baubeginn innerhalb von 3 Jahren, und eine Baufertigstellung innerhalb von 5 Jahren ab Baubewilligung erforderlich. Ansonsten verfällt die Baubewilligung.