Beihilfe für Kanalanschluß

 

Förderung des Wohnungs- u. Siedlungswesens

Die Richtlinie zur Förderung des Wohnungswesens im Gemeindegebiet von Steinbach am Attersee vom 18. 09. 1975 , in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 10.06.1999 :

 

1.

Personen, die im Gemeindegebiet Steinbach am Attersee ein Wohnhaus bzw. ein gemischt genutztes Gebäude errichten und ihren ordentlichen Wohnsitz durch insgesamt 10 Jahre in Steinbach hatten[1], sowie das zu errichtende Objekt an die wasserrechtlich genehmigte Anlage zum Wasserbezug  anschließen, wird eine einmalige Beihilfe von € 625,00 gewährt.

 

 

2.

Personen, die im Gemeindegebiet Steinbach am Attersee ein Wohnhaus bzw. ein gemischt genutztes Gebäude errichten und ihren ordentlichen Wohnsitz  durch insgesamt 10 Jahre in Steinbach hatten[2], sowie das zu errichtende Objekt an die gemeindeeigene Abwasserbeseitigungsanlage anschließen, wird eine einmalige Beihilfe von € 1.017,44 gewährt.

 

 

3. 

Für Objekte mit Betriebsräumen für die Ausübung eines Handels- und Gewerbebetriebes wird die Beihilfe nur dann gewährt, wenn der auf die Betriebsräume entfallende Teil des Gebäudes wertmäßig nicht überwiegt.

 

 

4.

Die Beihilfe wird anlässlich der Entrichtung der Wasserleitungsanschlußgebühr bzw. bei Vorweis einer Bestätigung über die erfolgte Genehmigung des Objektes an eine wr. genehmigte Wasserversorgungsanlage flüssig gemacht.

 



[1] Bei Ehegatten muß einer der Ehegatten dies erfüllen.

 

[2] Bei Ehegatten muß einer der Ehegatten dies erfüllen.

 

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Zuständig